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   BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92   

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https://dejure.org/1992,2047
BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92 (https://dejure.org/1992,2047)
BAG, Entscheidung vom 16.11.1992 - 3 AZR 393/92 (https://dejure.org/1992,2047)
BAG, Entscheidung vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 (https://dejure.org/1992,2047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten einer Partei - Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten - Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Begründung einer Revision - Treffung von Vorkehrungen durch einen Rechtsanwalt zur ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 74; ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 554, § 554 a
    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Anwaltsverschulden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPOP § 85 Abs. 2, §§ 233, 554, 554a; ArbGG § 74
    Anwaltsverschulden bei unterlassener Notierung von Hauptfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1350
  • NZA 1993, 285
  • BB 1993, 368
  • DB 1993, 544
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92
    Geht man davon aus, daß ein Rechtsanwalt die Überprüfung und Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (so BGHZ 43, 148 ff. = AP Nr. 43 zu § 233 ZPO; einschränkend aber BAGE 26, 384 [BAG 27.11.1974 - 2 AZR 408/74] = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO), so muß der Rechtsanwalt jedenfalls durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen treffen, um eine Überprüfung der Fristen sicherzustellen und Fristversäumnisse zu vermeiden (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502).
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Auszug aus BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92
    Geht man davon aus, daß ein Rechtsanwalt die Überprüfung und Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (so BGHZ 43, 148 ff. = AP Nr. 43 zu § 233 ZPO; einschränkend aber BAGE 26, 384 [BAG 27.11.1974 - 2 AZR 408/74] = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO), so muß der Rechtsanwalt jedenfalls durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen treffen, um eine Überprüfung der Fristen sicherzustellen und Fristversäumnisse zu vermeiden (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502).
  • BGH, 09.05.1984 - VIII ZB 7/84

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92
    Nur wenn zusätzlich die gesetzlichen Endfristen notiert und überwacht werden, kann sichergestellt werden, daß vorangegangene Fehler noch behoben werden können (im Ergebnis ebenso BGH Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666; BGH Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 65/77 - VersR 1978, 537).
  • BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74

    Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittlefristen - Überwachung -

    Auszug aus BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92
    Geht man davon aus, daß ein Rechtsanwalt die Überprüfung und Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (so BGHZ 43, 148 ff. = AP Nr. 43 zu § 233 ZPO; einschränkend aber BAGE 26, 384 [BAG 27.11.1974 - 2 AZR 408/74] = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO), so muß der Rechtsanwalt jedenfalls durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen treffen, um eine Überprüfung der Fristen sicherzustellen und Fristversäumnisse zu vermeiden (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502).
  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 65/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Auszug aus BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92
    Nur wenn zusätzlich die gesetzlichen Endfristen notiert und überwacht werden, kann sichergestellt werden, daß vorangegangene Fehler noch behoben werden können (im Ergebnis ebenso BGH Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666; BGH Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 65/77 - VersR 1978, 537).
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründungsfrist - Fristberechnung -

    Dies entspricht den Anforderungen anderer oberster Bundesgerichte an die Kontrolle von Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - NJW 1988, 2045 , und vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459 ; BAG, Beschluß vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 - NJW 1993, 1350 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2008 - 2 L 256/07

    Fristversäumnis aufgrund ungenügender Notierung durch Rechtsanwalt

    Die Anweisung, Vorfristen oder Wiedervorlagefristen zu notieren, genügt insoweit nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 16.11.1992 - 3 AZR 393/92 -, NJW 1993, 1350).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 192/96

    Krankheitsbedingte Kündigung nach langanhaltender Arbeitsunfähigkeit -

    Dabei ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt die Überprüfung und Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (BAG Urteil vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 - AP Nr. 5 zu § 85 ZPO, m.w.N.).
  • BAG, 28.08.1997 - 1 ABR 26/97
    Sie dürfen erst dann gestrichen werden, wenn das fristwahrende Schriftstück die Kanzlei verlassen hat ( BAG Urteil vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 - AP Nr. 5 zu § 85 ZPO = NJW 1993, 1350; Urteil vom 8. April 1993 - 2 AZR 716/92 - AP Nr. 10 zu § 85 ZPO, zu 2 der Gründe = NJW 1993, 2957).
  • VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272

    Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 123 VwGO

    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148) teilweise eine Ausnahme hinsichtlich solcher Rechtsmittelfristen anerkannt, die in der Praxis des jeweiligen Rechtsanwalts häufig vorkommen und deren Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal keine Schwierigkeiten bereitet (ähnlich BVerwG vom 28.4.1967, a.a.O., S. 38; BFH vom 11.12.1968 NJW 1969, 1504 hinsichtlich eines Rechtsanwalts, der - wie gerichtsbekannt war - in großem Umfang Steuersachen bearbeitete; offen BAG vom 27.11.1974 BAGE 26, 384/388; vgl. auch BAG vom 16.11.1992 NJW 1993, 1350).
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